Inzidenzstufe 1 für das Land NRW
Weitere Öffnungen auch im Rhein-Sieg-Kreis

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Rhein-Sieg-Kreis - Ab Freitag, 11. Juni 2021, gilt für das Land NRW die niedrigste
Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1. Das hat das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heute in der
offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.

Die Corona-Schutzverordnung macht verschiedene Öffnungsschritte nicht
nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen
kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das
Land geltende Inzidenzstufe. Daher greifen auch im Rhein-Sieg-Kreis
mit dem Inkrafttreten der Inzidenzstufe 1 für NRW ab Freitag weitere
Öffnungen. Für den Rhein-Sieg-Kreis selbst gelten bereits seit 4.
Juni 2021 die „U35-Regelungen“.

Übrigens: Für die Einordnung des Landes in die verschiedenen
Inzidenzstufen gelten die gleichen Regeln wie für die Einordnung der
Kreise und kreisfreien Städte – die Zuordnung zu einer niedrigeren
Inzidenzstufe erfolgt erst, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf
aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Grenzwert liegt, die
Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. Die Zuordnung zu
einer höheren Inzidenzstufe wiederum erfolgt, wenn die
7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über dem
Schwellenwert liegt.

Welche Lockerungen greifen ab Freitag durch die Landes-Inzidenzstufe 1
im Rhein-Sieg-Kreis?

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der
Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die
Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin;
auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt
sein.
Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie
z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im
öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht
unverändert eine Testpflicht.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht und Prüfungen sind auch innen ohne Test erlaubt.

Kultur

Für Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien,
Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche
Einrichtungen) entfällt die Personenbegrenzung.

Veranstaltungen außen und innen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen
und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test
möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind
außen und innen Veranstaltungen zulässig – Voraussetzung sind ein
negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster;
außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Sport

Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen
ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich; kontaktfreier Sport
ist innen und außen ohne Personenbegrenzung zulässig (die einfache
Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein).

Freizeit

Für alle Bereiche von Spielbanken entfällt für die Besucherinnen
und Besucher die Testpflicht.

Veranstaltungen

Das Land NRW hatte in der vergangenen Woche die
Corona-Schutzverordnung um Regelungen für feierliche Zeugnisvergaben
bei Abschlussklassen sowie Abschlussfeste von Vorschulkindern
erweitert und hat diese Vorgaben in der ab 9. Juni 2021 geltenden
Fassung noch einmal modifiziert:

Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind ausschließlich interne Feste
von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen außerhalb von
Schulanlagen und Schulgebäuden mit negativem Test und einfacher
Rückverfolgbarkeit ohne Mindestabstand möglich. Die Verpflichtung
zum Tragen von Masken ist mit der aktuellen Anpassung der Verordnung
entfallen. Sichergestellt sein muss, dass ausschließlich die
Mitglieder der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Jahrgangs
teilnehmen. Neu ist, dass auch immunisierte Lehrkräfte teilnehmen
können. Die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei
Werktage vorher zu informieren, bleibt.

Bis 31. Juli 2021 sind ohne Einhaltung des Mindestabstands bei
sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit Abschlussfeste von
Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung möglich. Mit
dabei sein dürfen mit negativem Test jeweils höchstens zwei
erwachsene Begleitpersonen pro Kind, Geschwister sowie Erzieherinnen
und Erzieher. Geschwisterkinder bis zum Schuleintritt sind von der
Testpflicht ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht, das zuständige
Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung zu
informieren.

ÖPNV

In der ab 9. Juni geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung sind
Kinder von 6 bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine
Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine
medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von 6
bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht
saß“.

Weitere Informationen unter
www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln
oder auf der Website des Landes unter
www.land.nw/corona. Das Land
NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich
Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden
können. 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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