Neue Corona-Verordnung gilt ab 1. Oktober
Weitere Lockerungen

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Rhein-Sieg-Kreis - Ab Freitag, 1. Oktober, gilt die neue Corona-Schutzverordnung des
Landes NRW. Geprägt ist auch die Neufassung, die weitere Lockerungen
mit sich bringt, von den 3G-Regeln.
Das sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Die neue Corona-Schutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der
Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und
Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen,
Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei
Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als
2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich
war.
Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das
Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und
Anstellbereichen der Fall.
PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test
als Zugangsvoraussetzung (z.B. für Diskotheken) oder als Bedingung
für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. bei Chorproben) benötigt
haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet
werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten,
Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von
25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig.
Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative
Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität
gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn
die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb
der Plätze Masken getragen werden. In Innenräumen gilt die
Höchstgrenze von 50 Prozent oberhalb von 5.000 Zuschauerinnen und
Zuschauern unverändert.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie
mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind besonderen Abstände oder Trennwände
zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr werden
die Einhaltung des Abstands oder der Einsatz von Trennwänden
lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb
des festen Sitz- oder Stehplatzes.
Kein 3G-Nachweis mehr für medizinische oder pflegerische
Dienstleistungen
Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung entfällt die 3G-Regel
für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen. Für sonstige
körpernahe Dienstleistungen – z.B. Friseurleistungen, Kosmetik –
bleibt der 3G-Nachweis weiterhin verpflichtend.
Schülerinnen und Schüler brauchen in den Ferien auch einen Test-
oder Immunisierungsnachweis
Grundsätzlich gilt: Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird
der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der
Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund
ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen
Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung. Für
die Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) gilt diese Regelung allerdings
durch die Neufassung der Corona-Schutzverordnung nicht! Das bedeutet,
dass Kinder und Jugendliche ab dem Schuleintritt dort, wo die 3G-Regel
gilt, in den Herbstferien auch einen Test- oder Immunisierungsnachweis
benötigen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen weiterhin keinen
Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.
Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich
29. Oktober 2021.
Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter
www.land.nw/corona. Das Land
NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet,
an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur
Coronaschutzverordnung wenden können.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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