Masken im Auto
Die Kreispolizei erklärt, was Fahrzeugführer beachten müssen

Wer am Steuer eine Maske trägt, sollte sich der allgemeinen Regeln der StVO bewusst sein. | Foto: © luna - stock.adobe.com
  • Wer am Steuer eine Maske trägt, sollte sich der allgemeinen Regeln der StVO bewusst sein.
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Rhein-Sieg-Kreis - Seit nun zwei Wochen gilt bundsweit die Pflicht, in öffentlichen
Verkehrsmitteln und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Da
die „echten“ Masken (ob einfache OP-Maske oder FFP2-/FFP3-Masken)
nach wie vor Mangelware sind bzw. in erster Linie medizinischem
Personal zur Verfügung stehen sollten, ist es auch gestattet, selbst
hergestellte Masken aus Stoff oder aber ein Tuch oder Schal zu
benutzen. Über den Sinn und Zweck dieser Masken und anderer Mund und
Nase verdeckender Hilfsmittel - insbesondere die Unterscheidung in
Eigen- und Fremdschutz - scheiden sich bei Bürgern, Wissenschaftlern
und Poltikern die Geister. Im Zweifel heißt es: „Auch wenn es nur
wenig wirkt, das ist immer noch besser als gar nicht“.

Dies hat zur Folge, dass immer mehr Menschen auch abseits von Einkauf
und ÖPNV ihre Maske aufsetzen - auch im eigenen Auto. Zu diesem Thema
hat das Extra-Blatt an die Kreispolizei eine Anfrage gerichtet. Die
mit Straßenverkehrsbehörde und NRW-Innenministerium abgestimmet
Antwort soll die Bürger im Kreis auf ein und denselben Stand bringen.

Vorweg: Das Tragen von Schutzmasken am Steuer ist generell nicht
verboten. Allerdings gelten für die Fahrer von Fahrzeugen auch in
Coronazeiten die grundsätzlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung.
Dazu zählt beispielsweise, dass „die Sicht und das Gehör nicht
durch die Besetzung, Tiere oder andere Sachen beeinträchtigt werden
dürfen“ (§23 Abs. 1). Absatz 4 desselben Paragraphen legt zudem
fest: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so
verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“.

Aufgrund der Lage rund um Corona kann es für Fahrzeugführer einen
medizinischen Grund geben, der das Tragen einer Atemschutzmaske
erforderlich macht, so die Kreispolizei. Der Schutz der Gesundheit
habe oberste Priorität. Dies werde bei einer Kontrolle im jeweiligen
Einzelfall von den Poliszisten vor Ort geprüft. Sollten sich jedoch
Anhaltspunkte ergeben, dass die Verdeckung des Gesichts durch eine
Atemschutzmaske bewusst zur Verhüllung genutzt wird, um unerkannt
Ordnungswidrigkeiten (z.B. Tempoverstöße) zu begehen, werde dies
selbstverständlich Bußgelder zur Folge haben.

Zumindest für Alleinfahrende könne daher der Rat nur lauten, auf das
Tragen einer Maske im Auto zu verzichten, zumal es in Ermangelung von
Mitfahrern auch keinen Grund gibt, sich und andere mit einer Maske zu
schützen.

Zwar beinhaltet die CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW keine
expliziten Regelungen für die Nutzung des eigenen Pkw, dennoch rät
die Polizei, auch hier die in §12 vorgegebenen Regeln über
„Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum“
anzuwenden. Heißt: Wenn es nicht zwingend erforderlich ist, sollte
man möglichst alleine oder nur mit engen Verwandten bzw. in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zusammen im Auto sitzen.
Für Beifahrer gibt es übrigens keine Regelungen zum Tragen einer
Maske in Fahrzeugen.

Auch die Rechtsexperten des ADAC äußern sich zu diesem Thema: „Bei
handelsüblichen, richtig angelegten Masken ist das eigentlich kein
Problem, weil das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist.
Bei selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das
Gesicht zu weit verdecken. Darüber hinaus sollten Brillenträger
beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die
Gläser beschlagen können“, sagt Elke Hübner.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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