Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.rheinische-anzeigenblaetter.de, herausgegeben von:
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Die Barrierefreiheitsanforderungen ergeben sich aus § 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie der hierauf erlassenen Verordnung zum BFSG. Webseiten sind danach so zu konzipieren, dass sie für alle Nutzer zugänglich, intuitiv bedienbar, verständlich und zuverlässig nutzbar sind. Die Webseite muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
Diese Erklärung wurde am 28.06.2025 erstellt.
Letzte Überprüfung: 28.06.2025
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Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF):
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