Wussten Sie schon...
Die Definition von „Schritt-Tempo“

Die Straßenverkehrsordnung macht keine genaue Angabe, wie schnell Schrittgeschwindigkeit eigentlich ist. Foto: Pexels/pixabay.com/mid/ak-o
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  • hochgeladen von Angelika Koenig

(mid/ak-o). Mancher mag sich die Frage stellen: „Stimmt es, dass Schrittgeschwindigkeit gar nicht genau definiert ist?“ Während ein gesunder, erwachsener Fußgänger auf gerader Strecke etwa drei bis fünf Kilometer pro Stunde (km/h) schafft, erreichen „Profi-Geher“ rund 15 km/h.
Wie schnell wir gehen, ist also abhängig von diversen Faktoren. Auch rechtlich ist es so eine Sache mit der Schrittgeschwindigkeit. Die Straßenverkehrsordnung macht laut Experten des Versicherungskonzerns ARAG nämlich keine genaue Angabe, wie schnell Schrittgeschwindigkeit eigentlich ist. Dabei wird an vielen Stellen im Straßenverkehr, wie z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen, auf Parkplätzen oder an vielen Bushaltestellen, darauf hingewiesen, eben genau diese einzuhalten. Das färbt natürlich auf die Rechtsprechung ab:
So legt das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Größenordnung von vier bis sieben km/h zugrunde, während die Richter des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt der Ansicht sind, dass Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen nicht mehr als zehn km/h bedeutet. Gleichzeitig sagt aber das Amtsgericht Leipzig, dass unter anderem in verkehrsberuhigten Bereichen die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit 15 km/h betrage. Die Begründung der Richter: Würde die Geschwindigkeit langsamer angesetzt, würden beispielsweise Radler durch zu langsames Fahren unsicher werden und zu schwanken beginnen.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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