Neue Besuchsregeln fürs Kreishaus
Nur mit Schnelltest oder Nachweis

- Das Kreishaus in Siegburg.
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Rhein-Sieg-Kreis - Besuch des Kreishauses und der Nebenstellen nur mit negativem
Schnelltest oder Immunisierungsnachweis
Wer einen Termin im Kreishaus wahrnehmen möchte, benötigt dafür ab
Montag, 17. Mai, einen negativen Schnelltest. Diese Regelung gilt auch
für die Außenstelle der Kreisverwaltung in Rheinbach, die
Dienststelle in Sankt Augustin, die Außenstellen des
Straßenverkehrsamtes in Meckenheim, die Jugendhilfezentren in Eitorf,
Neunkirchen-Seelscheid und Meckenheim sowie für die Familien- und
Erziehungsberatungsstellen des Rhein-Sieg-Kreises.
Die Schnelltest-Pflicht ergänzt die aktuellen „Besuchsregeln“,
die für das Kreishaus und seine Nebenstellen eine vorherige
Terminvereinbarung und das Tragen einer medizinischen Maske vorgeben.
Der Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein und das negative
Testergebnis muss von einer zertifizierten Stelle bescheinigt worden
sein. Selbsttests werden nicht anerkannt.
Kinder benötigen bis zum Schuleintritt keinen negativen Schnelltest.
Die Testpflicht entfällt auch für alle diejenigen, die eine
Immunisierung nachweisen können - entweder durch eine abgeschlossene
Impfung oder eine Infektion mit dem Coronavirus.
Wichtig: Für den Besuch des Impfzentrums gilt keine
Schnelltest-Pflicht. Ein Schnelltest wird aber empfohlen.
Nähere Informationen zu den Anforderungen an die Tests und den
Nachweis der Immunisierung gibt es unter
www.rhein-sieg-kreis.de/besuch-kreishaus.
Die Immunisierung und damit die Befreiung von der Testpflicht kann
nachgewiesen werden durch:
• den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen
vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen
Union zugelassenen Impfstoff,
• den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder
weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und
mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
• den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in
Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden
Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem
in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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