Allgemeinverfügung im Rheinisch-Bergischen Kreis
Wasserentnahme eingeschränkt

Der sogenannte „Gemeingebrauch" der Flüsse und Bäche ist jetzt aufgrund der aktuellen Voraussetzungen im Rheinisch-Bergischen Kreis sowie in vielen anderen Kreisen und Städten eingeschränkt beziehungsweise verboten. Foto: ak
  • Der sogenannte „Gemeingebrauch" der Flüsse und Bäche ist jetzt aufgrund der aktuellen Voraussetzungen im Rheinisch-Bergischen Kreis sowie in vielen anderen Kreisen und Städten eingeschränkt beziehungsweise verboten. Foto: ak
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Rhein-Berg. Die ungewöhnlich hohen Temperaturen und die außergewöhnliche Trockenheit machen sich in den Gewässern des Rheinisch-Bergischen Kreises bemerkbar. Die Wasserstände in vielen Bächen liegen unter dem langjährigen Mittel. Hinzu kommt, dass viele Menschen aufgrund der Trockenheit ihre Gärten mit Wasser aus anliegenden Bächen oder Flüssen bewässern und dafür Pumpen nutzen. Dies trägt weiter dazu bei, dass die Gewässer zu wenig Wasser führen und austrocknen können.
Um seine Flüsse, Bäche und Seen zu schützen, hat der Rheinisch-Bergische Kreis aus diesem Grund eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese schränkt die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen der Wasserentnahmen im gesamten Kreisgebiet ein. Verboten sind damit bis zum 30. September jegliche Wasserentnahmen im Rahmen des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs. Ausgenommen von dem Verbot sind jedoch Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh im Rahmen der Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW. Auch kleinere Mengen, die mit Handgefäßen wie einem Eimer oder einer Gießkanne entnommen werden und für das Gewässer verträglich sind, dürfen weiterhin genutzt werden. Personen, die bisher eine gesonderte „Wasserrechtliche Erlaubnis“ im Zuständigkeitsbereich des Rheinisch-Bergischen Kreises hatten, dürfen bis zum 30. September dieses Jahres nur noch maximal 30 Prozent der Wassermenge aus dem Gewässer entnehmen. Die Allgemeinverfügung gilt nicht für Wasserentnahmen aus den Flüssen Agger und Wupper, da diese in der Zuständigkeit der Bezirksregierung liegen. Ebenso gilt die Allgemeinverfügung nicht für die Dhünn, da diese durch den gesteuerten Ablauf aus der Großen Dhünn-Talsperre reguliert wird.

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RAG - Redaktion

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