Vorauszahlungen beim Eigenheimbau
Zahlungspläne und Baufortschritt

Alles im Plan? Zahlungspläne dürfen Abschlagszahlungen nur nach tatsächlichem Baufortschritt auf der Baustelle einfordern. Foto: DJD/Bauherren-Schutzbund
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(djd). Der Zahlungsplan ist ein wichtiger Bestandteil des Bauvertrags für ein neues Haus. Er legt fest, wann der Bauherr im Lauf eines Hausprojekts wie viel zu zahlen hat. Die Höhe der Abschlagsraten ist gesetzlich geregelt - eigentlich. Doch es gibt keinen Standardzahlungsplan. Höhe, Anzahl und Fälligkeitszeitpunkt der Abschlagszahlungen weisen Unterschiede auf, die vom individuellen Auftrag abhängen. Bei einem Fertighausanbieter werden aufgrund des großen Vorfertigungsgrades oft weniger, aber höhere Raten fällig. Ein Hausbau mit vielen Gewerken und Handwerkern wird vergleichsweise mehr, dafür niedrigere Abschläge enthalten. Erik Stange vom Verbraucherschutzverein Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) erklärt, worauf Bauherren bei der Prüfung des Zahlungsplans achten sollten.
Versteckte Vorkasse vermeiden
Die Abschlagsforderungen dürfen nur dem Wertzuwachs des Bauwerks auf dem Grundstück entsprechen. Der Bauherr zahlt also ausschließlich für das, was tatsächlich an Leistung erbracht wurde. Daher ist es wichtig, immer den Baufortschritt im Auge zu behalten. Als grobe Leitlinie gilt: Bis zur Fertigstellung des Rohbaus sollten maximal etwa 50 Prozent der Bausumme ausgeschüttet sein. Mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle durch einen Bauherrenberater können sich Hausbauer absichern: Der unabhängige Sachverständige kontrolliert regelmäßig den Baufortschritt, die Qualität und die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten. Unter www.bsb-ev.de gibt es dazu mehr Infos und Berateradressen in ganz Deutschland.
Fertigstellungssicherheit einfordern
Eine gesetzlich geregelte Fertigstellungssicherheit soll die pünktliche und mängelfreie Fertigstellung des neuen Hauses absichern. Hierfür kann der Bauherr fünf Prozent der Bausumme bei der ersten Abschlagszahlung einbehalten, alternativ übergibt der Bauunternehmer eine Bankbürgschaft oder Fertigstellungsversicherung in der entsprechenden Höhe. Die Sicherheit greift auch im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens. Mit der einbehaltenen Summe können eventuelle Zusatzkosten zumindest abgemildert werden.
Gewährleistungsbürgschaft beachten
In der fünfjährigen Gewährleistungszeit, die mit der Bauabnahme beginnt, muss der Bauunternehmer ausführungsbedingte Mängel am Haus auf seine Kosten beheben. Wenn die Firma in dieser Zeit zahlungsunfähig wird, drohen Bauherren auf den Mängelbeseitigungskosten sitzen zu bleiben. Um dies zu vermeiden, kann der Verbraucher eine Gewährleistungsbürgschaft einfordern. Diese ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, viele seriöse Firmen sind jedoch bereit, hierfür eine Versicherung oder Bankbürgschaft zu stellen.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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