Ein Anwohner wollte es genauer wissen
Was passiert, wenn es laut wird in der Nachbarschaft

Feiernde Menschen verursachen Lärm und sorgen für Verdruss in der Nachbarschaft.  | Foto: Hermans

Wenn es laut wird: Lärmschutzgutachten oder -prognosen sind bei Beschwerden über Kneipen oder Clubs eher die Ausnahme, doch ein Anwohner wollte es genauer wissen.

von Hans-Willi Hermans

Lindenthal. Lindenthal. Unschöne Erfahrungen hatte der Mann in seiner Wohnung am „unteren Ende“ der Kyffhäuserstraße gemacht, da, wo die ganzen Studentenkneipen angesiedelt sind. Jahrzehntelang war er vor allem in den Abend- und Nachtstunden dem Lärm von Gaststätten, Bars, Kiosken ausgesetzt, hatte sich dort beschwert und entging dabei nur knapp körperlicher Gewalt. Auch die Stadt bot keine Hilfe. Deshalb zog er in „derzeit noch ruhigere Gefilde“ um – doch der Groll sitzt tief.
So wandte er sich noch einmal an die Stadt, mit der Frage, ob bei der Genehmigung von Kneipen, oder auch bei häufigen Beschwerden von Anwohnern, Lärmprognosen erstellt werden. Die könnten schließlich Ungemach, wie er es erlebt hat, verhindern helfen.
Die Stadt antwortete nun, dass zur Eröffnung des Gaststätten-„Grundtyps“ ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten – eine Schank- oder Speisewirtschaft also – keine Lärmprognose erforderlich sei. Bei Kiosken seien Lärmprognosen grundsätzlich nicht erforderlich, da die rechtlich um Einzelhandel zählten.
Anders sehe es bei einer Musikgaststätte oder einer Diskothek aus, denn bei diesen Betriebsarten sei Lärm zu erwarten. Dies werde aber „regelmäßig bereits im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft“.
Sollte es dennoch zu Lärmbeschwerden kommen, nachdem der betreffende Laden eröffnet ist, werde zunächst überprüft, ob die „baurechtlich und auch gaststättenrechtlich genehmigte Betriebsart“ tatsächlich eingehalten wird. Dazu werden in Einzelfällen auch mal Schallschutzgutachten oder Schallschutzprognosen erstellt.
Wenn die Lärmemissionen auch bei Einhaltung aller Vorgaben durch die Betreiber zu hoch sind, entscheidet die Verwaltung, welche Maßnahmen eingeleitet werden können oder sogar müssen. Dabei sei die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Heißt in diesem Fall: Zur Beseitigung der Störung muss immer diejenige Auflage oder Anordnung gewählt werden, die den regulären Betrieb der Gaststätte am wenigsten stört.

Redakteur/in:

EXPRESS - Die Woche - Redaktion aus Köln

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