"Geisterhäuser" - Leerstand wird kontrolliert
Verwaltung geht Verdachtsfällen nach

Hier ist wohl eine Sanierung notwendig: Nicht alle leer stehenden Wohnungen können gleich wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden. | Foto: Hermans
  • Hier ist wohl eine Sanierung notwendig: Nicht alle leer stehenden Wohnungen können gleich wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden.
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Lindenthal - (hwh) Berrenrather Straße, Königswinterstraße, Eckertstraße: Auch
im Bezirk Lindenthal können die Bewohner eine ganze Reihe von
„Geisterhäusern“ beziehungsweise „Geisterwohnungen“
aufzählen. Häuser und Wohnungen also, die schon seit längerem und
ohne ersichtlichen Grund leer stehen. Gerade in Zeiten akuter
Wohnungsnot sorgt das für Empörung, nicht zuletzt auch in den
sozialen Medien.

Nach einem Zeitungsartikel zur Thematik reagierte auch die
Lindenthaler Bezirksvertretung und forderte die Verwaltung auf, eine
Liste sämtlicher leer stehenden Wohnhäuser und Wohnungen im Bezirk
vorzulegen. Außerdem soll sie für die Durchsetzung der Kölner
Wohnraumschutzsatzung sorgen, wonach die Zweckentfremdung von
Wohnungen und Wohnhäusern untersagt ist. So dürfen sie nicht länger
als drei Monate grundlos leer bleiben, ein Verstoß kann als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro
geahndet werden.

Das Amt für Wohnungswesen reagierte schnell und präsentierte eine
Auflistung von knapp 100 „Verdachtsfällen“ im Bezirk. Aufgeführt
sind jeweils Straße und Hausnummer, über die jeweilige Zahl der
betroffenen Wohneinheiten oder ihre Größe konnte die Verwaltung
keine Auskunft geben. Eine genauere Recherche wäre mit erheblichem
Aufwand verbunden. Doch seien „in allen Fällen“
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zu beachten sei aber, dass
die Leerstände ganz unterschiedliche Ursache haben. So handele es
sich in einigen der angezeigten Fälle nicht um Wohnungen, sondern um
Gewerberäume, die nicht von der Wohnraumschutzsatzung betroffen
seien. Häufig stünden in den Häusern auch umfassende
Sanierungsarbeiten bevor. Dann prüfe das Amt für Wohnungswesen aber,
ob dies „in einem angemessenen Zeitrahmen“ ausgeführt wird. Wo
Wohnraum ohne erkennbaren Grund über längere Zeit leer steht, werden
die Eigentümer zunächst über die Bestimmungen der
Wohnraumschutzsatzung informiert. Wenn sich daraufhin nichts ändert,
kann die Verwaltung die „Wiederzuführung zu Wohnzwecken“ anordnen
und dies „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ durchsetzen. Auf der
Grundlage des neuen Wohnraumstärkungsgesetzes NRW, seit Anfang Juli
in Kraft, können Kommunen bei Missständen noch schneller eingreifen.
Nun liegt bereits eine Zweckentfremdung vor, wenn der Wohnraum für
mehr als 90 Tage im Jahr für Kurzzeitvermietungen genutzt wird – an
Airbnb-Touristen zum Beispiel. Wer Wohnungen für solche Zwecke
anbietet, muss künftig zudem die Anmelde- und Registrierpflicht
beachten.

- Hans-Willi Hermans

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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