Geflügelpest - Verdachtsfall bestätigt
Geflügel muss in den Stall
- Um eine weitere Ausbreitung des H5N-Virus zu verhindern, hat der Rhein-Erft-Kreis eine neue tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen.
- Foto: Symbolbild/JUN LI/Stock.Adobe.com
Der Verdacht auf einen Ausbruch der Geflügelpest (HPAI, Typ H5N1) auf dem Getrudenhof in Hürth hat sich bestätigt. Auf dem Hof mit rund 500 Hühnern wurden Anfang November vier Tiere verendet aufgefunden. Der gesamte Tierbestand wurde, im Auftrag des Veterinäramts, getötet. Um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern, hat der Rhein-Erft-Kreis eine neue tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen.
Rhein-Erft-Kreis (lk). Die Verfügung legt zwei Zonen rund um den betroffenen Betrieb in Hürth fest: eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern sowie eine darin liegende Schutzzone mit einem Radius von 3,1 Kilometern. Beide Gebiete unterliegen seuchenrechtlichen Vorgaben.
In der 10 Kilometer Überwachungszone dürfen Geflügel, gehaltene Vögel, Erzeugnisse, Futtermittel oder Materialien nicht in oder aus Betrieben transportiert werden (Verbringungsverbot).
Eine Aufstallungspflicht gilt auch in diesem Bereich – das bedeutet, Geflügel ist so zu halten, dass es keinen Kontakt zu Wildvögeln hat. Halter sind verpflichtet, verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und ihre Bestände sorgfältig zu beobachten.
In der engeren 3,1 Kilometer Schutzzone gelten darüber hinausgehende Auflagen. Neben der bereits genannten Aufstallungspflicht und dem Verbringungsverbot für Tiere, Produkte und Materialien sind Betriebe verpflichtet, höhere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen umzusetzen.
„Das Geflügelpestgeschehen in Deutschland entwickelt sich derzeit sehr dynamisch. Besonders auffällig sind aktuell die hohen influenzabedingten Todesfälle bei durchziehenden Kranichen. Nach Einschätzung der Fachleute ist der Eintrag des Virus aus der Wildvogelpopulation derzeit die größte Gefahrenquelle. Wahrscheinlich erfolgte auch im aktuellen Fall die Einschleppung in den betroffenen Bestand auf diesem Weg“, teilt die Kreisverwaltung mit. Sie bittet alle Geflügelhalter im Kreisgebiet eindringlich, die geltenden Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Zudem werden alle Halterinnen und Halter aufgefordert, ihre Geflügelbestände ordnungsgemäß bei der Tierseuchenkasse NRW anzumelden.
Die geltenden Regelungen, die vorläufige Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzonen sowie Kartenmaterial und weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des Rhein-Erft-Kreises unter www.rhein-erft-kreis.de abrufbar. Falls einzelne verendete Wildvögel aufgefunden werden, müssen diese nicht gemeldet werden. Nur bei mehreren verendeten Wildvögeln ist das Veterinäramt zu informieren.
„Wenn Sie einen kranken Wildvogel finden, bringen Sie ihn keinesfalls in Geflügelhaltungen oder Tierheime – auch wenn dies gut gemeint ist. Wildtiere unterliegen natürlichen Krankheitsverläufen, und so traurig es ist: Das Sterben gehört zum natürlichen Ablauf. Eine gut gemeinte Rettung kann in solchen Fällen größere Gefahren bergen – nämlich weitere Tiere anzustecken oder zu gefährden. Fassen Sie verendete Tiere bitte nicht ohne geeignete Schutzausrüstung an!“, rät das Kreisveterinäramt.
Redakteur/in:Lars Kindermann aus Rhein-Erft |
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