Verwaltung spart Kosten
Mehrjahresbescheide bei der Hundesteuer

Die Stadt Erftstadt stellt die Hundesteuerbescheide um. Ab diesem Jahr werden diese erstmalig als Mehrjahresbescheide verschickt. | Foto: Pixabay
  • Die Stadt Erftstadt stellt die Hundesteuerbescheide um. Ab diesem Jahr werden diese erstmalig als Mehrjahresbescheide verschickt.
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Ab 2022 stellt die Stadt Erftstadt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kosteneinsparung die Hundesteuerbescheide um: Bis 2021 wurden die Hundesteuerbescheide als Jahresbescheide versandt. Ab 2022 werden die Hundesteuerbescheide erstmalig als Mehrjahresbescheide verschickt.

Erftstadt (me). Die in einem Mehrjahresbescheid getroffenen Festsetzungen bleiben der Höhe nach für die Folgejahre so lange gültig, bis sie durch einen Änderungsbescheid oder einen aktualisierten Mehrjahresbescheid neu erlassen werden.

Ein Steuerbescheid wird somit nur noch bei Änderungen des Steuersatzes, der Anzahl der Hunde, der Besitzerin, des Zeitraumes (Ab- und Anmeldung) und der Ermäßigungsgrundlagen neu erlassen.

Entstehen Änderungen aufgrund einer neuen Hundesteuersatzung, erfolgt die Bekanntgabe dieser Satzung im Vorfeld durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Erftstadt.

Der Mehrjahresbescheid 2022 über Hundesteuer ist für die Folgejahre sorgfältig aufzubewahren!

Damit künftige Fälligkeitstermine nicht versäumt werden, besteht die Möglichkeit, der Stadtkasse der Stadt Erftstadt ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen. Ansonsten sind die gesetzlichen Fälligkeitstermine 15. Februar, 15. März, 15. August und 15. November, in jedem Jahr selbstständig zu beachten. Die Stadt Erftstadt bittet die Hundehalter um zeitnahe Mitteilung von Veränderungen.

Die Mehrjahresbescheide über Hundesteuer werden mit Datum vom 7. Januar an alle Hundehalter durch das Rechenzentrum versandt. Die jährlichen Steuersätze sind seit 2015 unverändert festgesetzt: 90 Euro bei Haltung eines Hundes, je 110 Euro bei Haltung von zwei Hunden, je 140 Euro bei Haltung von drei und mehr Hunden. Gefährliche Hunde werden höher besteuert Ausnahme ist der Nachweis einer Verhaltensprüfung.

Ab- und Anmeldung zur Hundesteuer obliegt dem Hundehalter. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Hund nicht an- oder abmeldet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 20 Kommunalabgabengesetz (KAG); diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Informationen zur Hundesteuer: Abteilung Steuern und Abgaben, (409-652), abgaben@erftstadt.de

Informationen zum Landeshundegesetz: Ordnungsamt, (409-605), ordnungsamt@erftstadt.de

Redakteur/in:

Martina Thiele-Effertz aus Hürth

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