Schulbetrieb startet schrittweise
Geschäfte bis 800 Quadratmeter Fläche dürfen öffnen

- Ab dem 20. April dürfen in der Rathaus-Galerie wieder alle Geschäfte öffnen, mit Ausnahme von Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmeter sowie Frisöre, Manikür- und Fußpflegebetriebe.
- Foto: Archiv Bettina Willumat
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Ab Montag, 20. April, beginnt eine leichte Lockerung des öffentlichen
Lebens. Doch unverändert steht der Schutz vor einer Infektion mit dem
Corona-Virus und vor einer weiteren Verbreitung an erster Stelle.
Die neue Verordnung des Landes: Was ändert sich, was bleibt
unverändert?
Geschäfte und Handel
Zusätzlich zu den Geschäften, die bisher öffen durften – wie
Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Apotheken, Baumärkte –
dürfen nun auch alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu
800 Quadratmetern wieder öffnen.
Unabhängig von der Größe dürfen zusätzlich auch Kfz-Händler,
Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungs-/Möbelhäuser und
Baby-Fachmärkte unter bestimmten Auflagen öffnen.
Welche Auflagen sind im Handel zu beachten?
Alle Einrichtungen müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen
zu treffen. Dabei darf sich nur eine Kunde pro zehn Quadratmeter
Verkaufsfläche im Laden befinden.
Einkaufszentren
Einkaufszentren, Shopping Malls und vergleichbare Einrichtungen
dürfen öffnen, damit die Geschäfte, die darin liegen und öffnen
dürfen, aufgesucht werden können.
Was bleibt
Weiterhin geschlossen bleiben:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Opern- und
- Friseure, Nagelstudios, Fitness-Studios,
- Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige
Konzerthäuser, Kinos, Museen, Prostitutions- und
Amüsierbetriebe,[/*]
Sonnenstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Sportvereine, Spiel-
und Bolzplätze und sonstige Sport- und
Freizeiteinrichtungen,[/*]
öffentliche und private
Bildungseinrichtungen.[/*]
Handwerker und Dienstleister
Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit weiterhin
nachgehen. Sie müssen dabei und auch in ihren Geschäftsräumen
geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur
Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.
Schulen und Kitas
Ab Montag, 20. April 2020, tritt auch eine Neufassung der
Coronabetreuungsverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst ebenfalls bis
zum 3. Mai 2020.
Schulen
Der Schulbetrieb wird schrittweise wieder aufgenommen. Ab 23. April
öffnen weiterführende Schulen für Schülerinnen und Schüler, die
in diesem Schuljahr einen Abschluss anstreben (Abiturienten, 10.
Klasse). Ab 4. Mai startet dann der Schulbetrieb für weitere Klassen,
zunächst für Schülerinnen und Schüler, die im nächsten Schuljahr
einen Abschluss anstreben sowie für die letzten Klassen an den
Grundschulen (Jahrgangsstufe 4).
Kitas
Über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des regulären
Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen wird vor dem
Hintergrund der Entwicklung der Infektionszahlen beraten. Die
Notfallbetreuung wird fortgesetzt und ab 23. April für weitere
Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
Kontakteinschränkung und Veranstaltungen
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als
zwei Personen sind weiterhin untersagt. Es gelten die bisherigen
Ausnahmen (wie Familie, häusliche Gemeinschaft).
Unverändert auch das Verbot von Grillen und Picknicken auf
öffentlichen Plätzen und Anlagen.
Auch Veranstaltungen und Versammlungen sind weiterhin grundsätzlich
untersagt. Es gelten Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Daseinsfür- und -vorsorge (wie Blutspendetermine und
Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl). Die zuständigen
Behörden können für Versammlungen Ausnahmen zulassen.
Gottesdienste
Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben weiterhin.
Gastronomie, Hotels, Busreisen
Hotels und Busreisen
Es gilt weiterhin: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
sowie Reisebusreisen sind untersagt.
Gastronomie
Es gilt weiterhin: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten,
Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen
gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen dürfen
unter Hygieneauflagen weiterbetrieben werden.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der
Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen,
(Eis-)Cafés und Kantinen ist zulässig.
Wichtig: Es müssen auch dort geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern getroffen werden.
Der Verzehr vor Ort sowie in einem Umkreis von 50 Metern um die
gastronomische Einrichtung ist untersagt.
Redakteur/in:RAG - Redaktion |
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