Das ändert sich zum 1. Januar
Vergnügungssteuer und Grundsteuer angehoben

Die Grundsteuer wird in Wesseling zum 1. Januar 2025 angehoben. Ebenso die Vergnügungssteuer.  | Foto: Racamani/stock.adobe.com
  • Die Grundsteuer wird in Wesseling zum 1. Januar 2025 angehoben. Ebenso die Vergnügungssteuer.
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Wesseling (red). Die Stadt Wesseling wird im Jahr 2025 einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A von 628 von Hundert (v. H.) und für die Grundsteuer B in Höhe von 865 v. H. erheben.

Dies hat der Rat auf Vorschlag der Verwaltung mehrheitlich beschlossen. Die Verwaltung hatte sich im Interesse der steuerlichen Gleichbehandlung dafür ausgesprochen, auch zukünftig und wie bisher bei der Grundsteuer einen einheitlichen Hebesatz vorzusehen.

Der Rat beauftragte die Verwaltung, in der Ratssitzung am 29. April 2025 einen aktuellen Sachstand zur Datenlage und Einnahmenentwicklung aus der beschlossenen Grundsteuerhebesatzsatzung vorzulegen und darzustellen, ob und inwieweit der mit der Grundsteuerreform verknüpfte Gedanke der Aufkommensneutralität in Wesseling mit der beschlossenen Grundsteuerhebesatzsatzung gewahrt wird.

Die nun beschlossenen Sätze entsprechen den vom Land Nordrhein-Westfalen für Wesseling übermittelten aufkommensneutralen Hebesätzen. Diese sollen sicherstellen, dass die Einnahmen einer Kommune aus der Grundsteuer möglichst unverändert bleiben. Ob sich die zu zahlende Grundsteuer für ein Grundstück tatsächlich erhöht oder verringert, hängt vom Grundsteuerwert ab, den das Finanzamt für ein Grundstück festlegt. Bislang betrug der Hebesatz für die Grundsteuer A in Wesseling 300 v. H. und bei der Grundsteuer B 795 v. H.

Von der Umstellung auf differenzierte Hebesätze für so genannte Wohn- und Nichtwohngrundstücke, wie vom Land NRW zuletzt vorgeschlagen, riet die Verwaltung wie die allermeisten Städte im Rhein-Erft-Kreis sowie die kommunalen Spitzenverbände ab; u.a. da die verfassungsrechtliche Grundlage nach wie vor fraglich ist.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform hat die Stadt Wesseling auf www.wesseling.de direkt auf der Startseite zusammengestellt.

Vergnügungssteuer erhöht

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Wesseling für Spielhallen und ähnliche Unternehmen pro Apparat mit Gewinnmöglichkeit ein Vergnügungssteuersatz von 20 v. H. (zuvor 16 v. H.) des Einspielergebnisses; für Gastwirtschaften und sonstige Aufstellorte 14 v. H. (zuvor 13 v. H.).

Dies hat der Rat der Stadt Wesseling im Rahmen der Beratungen zum Doppelhaushalt 2024/25 im April 2024 auf den Weg gebracht und in seiner Sitzung am 8. Oktober per Satzung beschlossen.

Diese Erhöhung erbringt für den städtischen Haushalt voraussichtlich Mehreinnahmen von über 100.000 Euro.

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer dient zur Einnahmenverbesserung bei den Kommunen, aber zudem im Falle der Spielautomaten und angesichts der Suchtgefahr, die sie bergen, auch in Form einer Lenkungssteuer zur Eindämmung. Die Vergnügungssteuersätze in den Städten des Rhein-Erft-Kreises bewegen sich zwischen 6 und 20 Prozent für Spielhallen und ähnliche Unternehmen und zwischen 5 und 18 Prozent für Gastwirtschaften und sonstige Aufstellorte.

Konsequenzen für die Wirtschaft

Die Entscheidung der Stadt Wesseling, den Hebesatz für die Grundsteuer A und B im Jahr 2025 anzupassen, hat erhebliche Implikationen für Unternehmen in der Stadt sowie im gesamten Rhein-Erft-Kreis. Unternehmen, die Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden besitzen, sind von der neuen Regelung betroffen, da die Grundsteuer zu den laufenden Betriebskosten zählt. Insbesondere für Unternehmen mit größeren Grundstücken oder Immobilienbeständen führt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B zu einer merklichen Erhöhung der Steuerlast. Diese Mehrbelastung wirkt sich auf die Rentabilität aus, vor allem in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit.

Im Hinblick auf die Aufkommensneutralität der Reform bleibt abzuwarten, ob die neuen Hebesätze den bisherigen Steueraufwand ausgleichen oder eine Erhöhung der Steuerlast zur Folge haben.

Darüber hinaus übt die Anpassung der Vergnügungssteuer, insbesondere die Erhöhung für Spielhallen und ähnliche Unternehmen, weiteren finanziellen Druck auf Betreiber in dieser Branche aus. Für Unternehmen im Freizeitsektor führt diese Maßnahme vermutlich zu einer erhöhten finanziellen Belastung, was Auswirkungen auf die Preisgestaltung oder das Geschäftsmodell haben kann. Auch für Unternehmen in den Bereichen Gastwirtschaft oder Freizeitgestaltung stellt die Erhöhung der Vergnügungssteuer eine zusätzliche Herausforderung dar, die nicht nur betriebswirtschaftliche, sondern auch strategische Anpassungen erfordert.

Den Überblick behalten

Um den Überblick über die Veränderungen durch die Grundsteuerreform zu behalten, sollten Unternehmen regelmäßig ihre Grundsteuerwerte überprüfen, da diese die Höhe der Steuerlast beeinflussen. Es ist ratsam, die kommunalen Bekanntmachungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch gegen fehlerhafte Festsetzungen einzulegen. Zudem kann die Nutzung von digitalen Steuerverwaltungstools oder Buchhaltungssoftware helfen, die steuerlichen Anpassungen effizient zu verwalten. Ein regelmäßiger Austausch mit einem Steuerberater sorgt dafür, dass Unternehmen stets über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben und ihre Steuerstrategien optimal anpassen können.

Redakteur/in:

Montserrat Manke

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