Wesselinger Wohnraumsatzung
Online-Registrierung für Kurzzeitvermietungen

Der Markt für kurzfristige Vermietungen ist groß, aber Wohnraum ist in Wesseling knapp. Deshalb hat die Stadt hat eine Anzeigepflicht für kurzzeitige Vermietungen im Rahmen der neuen Wohnraumschutzsatzung geschaffen.  | Foto: dechevm/stock.adobe.com
  • Der Markt für kurzfristige Vermietungen ist groß, aber Wohnraum ist in Wesseling knapp. Deshalb hat die Stadt hat eine Anzeigepflicht für kurzzeitige Vermietungen im Rahmen der neuen Wohnraumschutzsatzung geschaffen.
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Wesseling (red). Kurzzeitvermietungen erfreuen sich großer Beliebtheit, doch verschärfen sie die ohnehin angespannte Lage am Wohnungsmarkt. Damit nicht weiterhin Wohnraum dem Wohnungsmarkt vorenthalten werden kann, hat der Rat der Stadt Wesseling letztes Jahr eine Wohnraumschutzsatzung beschlossen. Seitdem gilt für Kurzzeitvermietungen, etwa über Online-Plattformen, eine Anzeige- und Registrierungspflicht.

Ab sofort können Vermieterinnen und Vermieter im „Digitalen Rathaus“ auf der Website der Stadt www.wesseling.de unter „Wohnraum ID/Zweckentfremdung von Wohnraum“ oder unter im bundesweiten Serviceportal unter serviceportal.gemeinsamonline.de eine Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) beantragen. Jede kurzzeitvermietete Wohneinheit benötigt eine eigene Wohnraum-ID. Vermietungen bis zu 90 Tagen im Jahr sind genehmigungsfrei und erhalten automatisch eine ID. Bei längeren Vermietungen prüft die Stadt Wesseling, ob eine Zweckentfremdung vorliegt. Falls nötig, werden Ausgleichszahlungen erhoben, die dem geförderten Wohnungsbau in Wesseling zugutekommen.

Um Transparenz zu gewährleisten, muss die Wohnraum-ID in allen Inseraten angegeben werden. Zudem ist ein Online-Belegungskalender zu führen, um die Einhaltung der Belegungsgrenzen zu überprüfen.

Die Stadt unterstützt Vermieterinnen und Vermietern bei der Umsetzung der neuen Regelungen. Bei Rückfragen oder für weitere Informationen steht Herr Schubert vom Amt für Soziales und Wohnen unter 02236 701-547 zur Verfügung. Verstöße gegen die Registrierungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet.

In Kürze wird zudem ein Online-Antrag für weitere genehmigungspflichtige Zweckentfremdungen, zum Beispiel Leerstand länger als 6 Monate und Nutzungsänderungen, verfügbar sein. Auch hierzu wird die Stadt umfassend informieren und beraten.

Redakteur/in:

Montserrat Micaela Manke

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