Drei Gs öffnen die Türen
Neue Corona-Schutzverordnung gilt ab Freitag

Foto: Pixabay

Rhein-Sieg-Kreis -

19.09.21

Ab Freitag, 20. August 2021, gilt die neue Corona-Schutzverordnung des
Landes NRW. Damit gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der strengere
Maßnahmen auslöst, nämlich den Inzidenzwert 35. Andere
Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung
entfallen und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen.

Da der Wert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die neuen
Regeln ab Freitag, 20. August, einheitlich in ganz NRW.

Geprägt ist die neue Verordnung von dem Grundsatz, dass Geimpften und
Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder
offenstehen.

Das sind die wichtigsten Regeln im Überblick:

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die
Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 für alle
Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine
Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines
negativen PCR-Tests vor. Beide dürfen nicht älter als 48 Stunden
sein.

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests gilt
für folgende Bereiche:

- Veranstaltungen in Innenräumen
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
- touristische Busreisen
- Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen muss für Bereiche
mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also Clubs,
Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen
einschließlich privaten Feiern mit Tanz ein negativer PCR-Test
vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend.
Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Übrigens: Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und
Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der
Sozialhilfe gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) generell,
also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Hier reicht
allerdings ein negativer Antigen-Schnelltest.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme
an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie
brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis
vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie
sind getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle
Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im
öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit
Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei
Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und
Besuchern (außer am Sitzplatz).

AHA-Regeln
Die AHA-Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske
- gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte
Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder
Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, sowie für
Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als
100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist
ein Hygienekonzept erforderlich.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich
17. September 2021.

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter
www.land.nw/corona. Das Land
NRW hat unter der Rufnummer 0211-85 55 auch eine Hotline eingerichtet,
an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur
Coronaschutzverordnung wenden können.
 

24.07.2021

Für das Land NRW gilt ab Montag, 26. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1
(7-Tages-Inzidenz über 10 bis 35). Auch wenn der Rhein-Sieg-Kreis
selbst aktuell weiter in Inzidenzstufe 0 eingruppiert ist, führt die
Höherstufung des Landes NRW zu einer Verschärfung der Regeln. Denn
die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene
Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und
kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes.

Für eine mögliche Hochstufung des Rhein-Sieg-Kreises in die
Inzidenzstufe 1 gilt:
Der Rhein-Sieg-Kreis hat am Donnerstag, 22. Juli 2021, erstmals den
Schwellenwert von 10 überschritten. Sollte sich dieser Trend bis
einschließlich Donnerstag, 29. Juli 2021, fortsetzen, würde für den
Rhein-Sieg-Kreis ab Samstag, 31. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1
gelten. Denn die Höherstufung sieht die Corona-Schutzverordnung
grundsätzlich dann vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz an acht aufeinander
folgenden Tagen über der Grenze von 10 liegt. Bei einem dynamischen,
nicht lokal begrenzten Anstieg kann das NRW-Gesundheitsministerium
allerdings die Inzidenzstufe auch schon früher wieder erhöhen und
damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft
setzen.

Was ändert sich ab Montag, 26. Juli 2021, durch die Inzidenzstufe 1
des Landes?

Maskenpflicht

Es gilt wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen:
Nicht nur im ÖPNV und im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch
wieder in Innenräumen von Gaststätten, Museen, Zoos etc., bei
Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der
Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für
den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen muss wieder mindestens eine
medizinische Maske getragen werden.

Gastronomie

In der Gastronomie müssen die Beschäftigten mit Kundenkontakt wieder
regelmäßig einen Test machen und eine Maske tragen. Die einfache
Rückverfolgbarkeit muss wieder sichergestellt sein.

Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt wieder eine Flächenbegrenzung von einem
Kunden je angefangene 10 Quadratmeter.

Versammlungen/Veranstaltungen

Bei Versammlungen/Veranstaltungen muss wieder die einfache
Rückverfolgbarkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleistet
werden.

Wenn mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter) Personen,
an einer Veranstaltung (Theater, Kino, Konzert) teilnehmen, sind
wieder ein Negativtestnachweis und ein Sitzplan nach Schachbrettmuster
erforderlich. Bis zu dieser Personengrenze muss entweder ein
Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster
vorliegen. Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Personen
(einschließlich immunisierter Personen) greifen wieder Abstandsregeln
sowie Personenbegrenzungen, außerdem muss ein Negativtestnachweis
vorliegen.

Volks- und Schützenfeste, Musikfestivals etc. sind wieder untersagt.

Die Regelungen für private Veranstaltungen und Partys gelten
unverändert weiter.

Freizeit

Der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. in Innenräumen ist wieder
untersagt.

Weitere Informationen unter
www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln
oder auf der Website des Landes unter
www.land.nw/corona. Das Land
NRW hat die Kontaktadresse
corona@nrw.de eingerichtet, an die
sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung
wenden können.

08.07.2021

Das Land NRW aktualisiert zu Freitag, 9. Juli, die
Corona-Schutzverordnung und zieht dabei eine neue Inzidenzstufe ein,
die so genannte Inzidenzstufe 0. Sie gilt in Kreisen und kreisfreien
Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10
oder weniger vorweisen können, und greift damit auch für den
Rhein-Sieg-Kreis. Mit der neuen Inzidenzstufe 0 werden zahlreiche der
bestehenden Regelungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie
aufgehoben.

Auch die aktuelle Fassung der Verordnung macht dabei einige
Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises
oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie
auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Für das Land NRW
selbst gilt ebenfalls die neue Inzidenzstufe 0.

Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, sieht die aktuelle
Corona-Schutzverordnung die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe
vor. Allerdings erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1
grundsätzlich erst dann, wenn der Wert von 10 an acht aufeinander
folgenden Tagen überschritten wird. Falls aber ein dynamischer, nicht
lokal begrenzter Anstieg vorliegen sollte, kann das
NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei
Tagen über dem Wert von 10 wieder erhöhen und damit die
restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Die ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen im
Überblick:

Grundsätzlich gilt weiterhin: Geimpfte und Genesene
(Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern
sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder
einer akuten Infektion aufweisen.

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand
Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und
Haushalten entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5
Metern im öffentlichen Raum wird grundsätzlich nur noch empfohlen.

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch
Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend
angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und
-fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel
sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiberinnen und
Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung
allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie Personen,
die körpernahe Dienstleistungen erbringen, oder Servicekräfte in der
Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen
negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung
entfällt weitgehend. Ausnahmen gelten nur noch in
Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten, beim
praktischen Fahr- und Flugunterricht und beim Betrieb von Clubs,
Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Gastronomie
Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die
Einschränkungen für die Gastronomie inklusive der
Kontaktnachverfolgung vollständig, solange ein Mindestabstand von 1,5
Metern oder eine entsprechende bauliche Abtrennung zwischen den
Tischen vorhanden ist. Die Servicekräfte können auf das Tragen der
Maske verzichten, wenn sie über einen Negativtestnachweis verfügen
oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.

Einzelhandel
Die flächenmäßige Beschränkung fällt weg, die Maskenpflicht
bleibt.

Außerschulische Bildung
Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden (einfache
Rückverfolgbarkeit), darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.

Kinder-/Jugendarbeit
Bei Ferienfreizeiten gilt eine einmalige Testpflicht zu Beginn des
Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des
Angebots, ansonsten gibt es keine Einschränkungen mehr.

Kultur
Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) ist wahlweise ein
Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster
erforderlich, im Übrigen gibt es keine Beschränkungen.
Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein
Hygienekonzept erforderlich.
Der Besuch von Museen usw. ist ohne Einschränkungen möglich (auch
ohne Maske).
Musikfestivals etc. sind schon vor dem 27. August 2021 zulässig.

Sport
Die Sportausübung ist weitgehend ohne Beschränkungen möglich.
Folgendes gilt es noch zu beachten: Bei der Sportausübung sowie beim
Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen kann
entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und
Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet
werden oder auf einen negativen Test. Ab 5.000 Zuschauerinnen und
Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept
erforderlich. Das Hygienekonzept muss unter anderem eine Begrenzung
auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die
Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur
Maskenpflicht und Ticketpersonalisierung vorsehen.

Freizeit
Es gibt keine Beschränkungen mehr, die Kontaktnachverfolgung ist
aufgehoben.
Der Betrieb von Clubs und Diskotheken innen ist erlaubt; ein
Hygienekonzept, Kontaktpersonennachverfolgung und ein negativer Test
sind aber erforderlich.

Messen/Märkte
Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Sitzungen/Tagungen/Kongresse
Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Beherbergung/Tourismus
Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, ein Negativtestnachweis ist
aber nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10
erforderlich.

Private Veranstaltungen und Partys
Für beide gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(einschließlich immunisierter Personen) gibt es dann keine
Beschränkungen, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen
Negativtestnachweis verfügen. Ohne Test müssen Mindestabstände und
Maskenpflicht ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern weiter beachtet
werden.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und
Handwerksleistungen

Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen
weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis
verfügen bzw. einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.
Alle übrigen Beschränkungen entfallen.

ÖPNV
Hier gilt weiterhin: Fahrgäste im ÖPNV müssen eine medizinische
Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht
ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform
„nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz
tragen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nimmt die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich von der Maskenpflicht
aus.

Was ändert sich darüber hinaus?
Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis,
die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub
oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der
Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives
Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit
oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Mit der landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-,
Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche
Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden
Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine
Zugangskontrollen erfolgen, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter
verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die
Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests
informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 5.
August 2021.

Weitere Informationen unter
www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln
oder auf der Website des Landes
unter www.land.nw/corona. Das
Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die
sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung
wenden können.
 

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

22 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.