Allner See zurecht gesperrt
Verwaltungsgericht weist die Klage eines Bürgers zurück

Hennef - Die Stadt Hennef darf das Schwimmen im „Allner See“ und die
Nutzung der zugehörigen Liegewiese wegen einer zu hohen
Corona-Ansteckungsgefahr derzeit untersagen. Dies hat das
Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 30. Juli entschieden und
einen Eilantrag eines Hennefer Bürgers abgelehnt.

Ende Mai erließ die Stadt Hennef auf der Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes ein zunächst bis Ende August befristetes
Aufenthalts- und Schwimmverbot für den Allner See. Begründet hatte
sie dies damit, dass angesichts der relativ kleinen, nicht umzäunten
Fläche mit einem zu hohen und nicht kontrollierbaren Andrang von
Badelustigen an Sommertagen zu rechnen sei, bei dem die Einhaltung des
Abstandsgebotes nicht gewährleistet werden könne. Ein Hennefer
Bürger hatte sich mit einem Eilantrag gegen das Aufenthaltsverbot
gewandt und vorgetragen, im Zuge der fortschreitenden Lockerungen der
Corona-Beschränkungen müsse es auch möglich sein, die Spiel- und
Liegewiese am Allner See wieder freizugeben.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hält das Verbot für
verhältnismäßig. Auch wenn in einigen Bereichen die
Infektionsschutzmaßnahmen gelockert worden seien, halte die aktuelle
Corona-Schutzverordnung des Landes NRW nach wie vor an dem zentralen
Gebot eines Mindestabstands von 1,50 Meter zu anderen Personen fest.
Da sich dieses Abstandsgebot am „Allner See“ realistischerweise
nicht anders verwirklichen lasse, sei das Schwimm- und
Aufenthaltsverbot erforderlich, um eine weitere Verbreitung der
ansteckenden Krankheit COVID-19 zu verhindern.

Die Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich zur Wahrung des
Abstandsgebots maximal 300 Personen auf der Wiese aufhalten dürften,
erfahrungsgemäß an durchschnittlichen Sommertagen jedoch zwischen
800 und 1.000 Besucher kämen und wegen reduzierten Bademöglichkeiten
in öffentlichen Schwimmbädern mit noch mehr Gästen zu rechnen
gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Stadt die
Besucheranzahl auf 300 Personen hätte beschränken können, um das
Abstandsgebot zu gewährleisten. Denn es sei realitätsfern
anzunehmen, Erholungssuchende würden von sich aus allein eine
festgelegte Höchstgrenze ohne ein Kontroll- und Einlasssystem
beachten. Eine Zugangskontrolle sei aber nicht möglich, da das
Gelände nicht umzäunt, sondern frei zugänglich sei. Eine
vollständige Einfriedung nach Art einer Badeanstalt sei nicht zeitnah
mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen.

Wegen der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit durch eine
Verbreitung einer hochansteckenden Krankheit sei es den Bürgern
derzeit zumutbar, für einen begrenzten Zeitraum auf Erholung am
„Allner See“ zu verzichten, zumal das Robert-Koch-Institut nach
einem Rückgang der gemeldeten Infektionszahlen bis Anfang Juli
kürzlich wieder auf einen beunruhigenden, kontinuierlichen Anstieg
hingewiesen habe.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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