Ab heute kein "Click & Meet" mehr möglich
nur noch "Click & Collect"

Der Weg führt zum Testzentrum im Krankenhaus Engelskirchen. | Foto: Serkan Gürlek
  • Der Weg führt zum Testzentrum im Krankenhaus Engelskirchen.
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Oberberg - Ab heute kann man im Oberbergischen Kreis aufgrund der hohen
Corona-Werte in den meisten Geschäften (Ausnahmen Lebensmittelhandel,
Drogerien...) nicht mehr vor Ort einkaufen. Es ist nur noch "Click &
Collect" möglich.

Hierzu weitere Infos (Meldung von Ende voriger Woche):

Der Oberbergische Kreis verschärft die Corona-Schutzmaßnahmen
für das Kreisgebiet noch einmal. Landrat Jochen Hagt gab die
weitergehenden Maßnahmen bekannt. Ein Video der Pressekonferenz ist
aufdem YouTube-Kanal des Oberbergischen Kreises unter
www.obk.de/youtube abrufbar.

„Wir müssen das Infektionsgeschehen eindämmen und Kontakte
reduzieren! Denn die Fallzahlen und die Inzidenzen sind in den
vergangenen Tagen erneut gestiegen. Heute hat der Oberbergische
Kreis eine Inzidenz von 208,8. Unsere Prognose, die wir für die
nächsten Tage berechnet haben, geht davon aus, dass wir auch in den
nächsten Tagen weiterhin über 200 bleiben“, stellte der
Landrat gleich zu Beginn der Pressekonferenz zur Bekanntgabe der
Maßnahmen fest.

„Für die Beurteilung der Lage ist es für uns jedoch auch immer
wichtig, die Situation in den Kliniken miteinzubeziehen. Dieser zweite
wesentliche Punkt gibt aktuell Anlass zur Besorgnis! Wir stellen fest,
dass die Klinikbetten sowohl in den Krankenhäusern des Oberbergischen
Kreises, aber auch in der gesamten Region knapp
und knapper werden. Insbesondere im intensivmedizinischen Bereich.“

Der Oberbergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung unter
www.obk.de/corona-av veröffentlicht.

Sie löst die noch gültige Allgemeinverfügung zur Anordnung von
Schutzmaßnahmen am 17.04.2021 ab, setzt aktuell bestehende Maßnahmen
fort oder verschärft bestehende Maßnahmen
und enthält darüber hinaus neue Maßnahmen. Landrat Jochen Hagt
machte  deutlich, dass der Krisenstab bei seinen Entscheidungen immer
das Für und Wider der einzelnen Maßnahmen abwäge: „Das
weitgehende Maßnahmenbündel, dass wir jetzt auf den Weg bringen,
halte ich für erforderlich, um die Spitze des Infektionsgeschehens zu
brechen.“

Maßnahmen ab Samstag, 17. April:

Ab Samstag (17.04.2021) bis einschließlich zum 02.05.2021
gilt:

• Verschärfung der Kontaktbeschränkung: Die landesweite
Kontaktbeschränkung für den öffentlichen Bereich wird im
Oberbergischen Kreis auf den privaten Bereich übertragen. Der
gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat
genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit:
• den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung
sowie
• mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden
Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann (Der Ort des
Treffens spielt keine Rolle!).

• Neue Ausgangsbeschränkung: Im gesamten Oberbergischen
Kreis ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages der Aufenthalt
außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem
jeweils dazugehörigen privaten Grundstück untersagt.

Verschärfung der Beschränkungen für Versammlungen zur
Religionsausübung
: Die Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
auf 1 Person pro 10 Quadratmeter der für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehenden Fläche sowie
grundsätzlich auf maximal 100 Personen insgesamt begrenzt. Die Dauer
dieser religiösen Veranstaltungen darf 50 Minuten nicht
überschreiten. Diese Regelungen gelten sowohl innerhalb als auch
außerhalb geschlossener Räumlichkeiten.

Weiterhin gelten:

• Weiterhin Maskenpflicht bei der gemeinsamen Nutzung von
Fahrzeugen: Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch
Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen in
den Innenbereichen der Fahrzeuge die Verpflichtung zum Tragen
einer medizinischen Maske.

• Weiterhin Maskenpflicht in vollstationären
Pflegeeinrichtungen
sowie in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe.

• Weiterhin eingeschränkter Pandemiebetrieb in
Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und
Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen. Kindertagesbetreuung in einem reduzierten
Betreuungsumfang und mit einem Appell an die Eltern, die Kinder nach
Möglichkeit zu Haus zu betreuen.

• Weiterhin Distanzunterricht an Schulen: Der
Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und der
Sekundarstufen I und II ist untersagt. Dies gilt nicht für die
Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und
der Förderschulen sowie die entsprechenden Semester im Bildungsgang
Realschule des Weiterbildungskollegs.
Gleichermaßen ausgenommen sind die Qualifikationsphasen der
gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der
Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs. Für Schülerinnen und
Schüler bis zur Klassenstufe 6 sowie an Förderschulen mit den
Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GE) und körperliche und
motorische Entwicklung (KME) kann die Schule auf Antrag der Eltern
eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung).

• Weiterhin Beschränkungen für den Freizeit- und
Amateursport
: Der Freizeit- und Amateursport im Rahmen des § 9
CoronaSchVO ist nur allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen
des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel
einschließlich
der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht zulässig. Zwischen
verschiedenen Personen oder Personengruppen, die aufgrund dieser
Regelung gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel
treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Der verbindliche Wortlaut und Ausnahmen entnehmen Sie bitte
Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av.

Weitere Einschränkungen ab Montag, 19. April:

Ab Montag (19.04.2021) bis einschließlich zum 02.05.2021 gilt:

• Neue Testpflicht für bestimmte Dienstleistungen:
Friseurdienstleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege
sowie Angebote von Sonnenstudios dürfen nur dannausgeführt bzw.
erbracht werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller
negativer Corona-Test vorliegt

Das Personal, das diese Dienstleistungen ausführt, muss mindestens
zweimal pro Woche einen Corona-Test durchführen.
Der Corona-Test muss im Rahmen eines anerkannten Testverfahrens nach
der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfolgen, z.B. als
Bürgertestung oder Beschäftigtentestung.
Kundinnen und Kunden können auch unmittelbar vor Ort, vor Beginn der
jeweiligen Dienstleistung, einen Corona-Selbsttest in Anwesenheit des
Personals durchführen, sofern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt
wird. Der Test ist während des Aufenthalts
aufzubewahren.

Der verbindliche Wortlaut und Ausnahmen entnehmen Sie bitte
Allgemeinverfügung unter www.obk.de/corona-av.

Außerdem gilt die Corona-Notbremse ab Montag

Corona-Notbremse ab Montag (19.04.2021):

Kein Click & Meet, nur noch Click & Collect

Im Oberbergischen Kreis greift zudem - wie berichtet - ab dem
19.04.2021 die in der Corona-Schutzverordnung vorgesehene
Corona-Notbremse. Bestimmte Angebote können dann nicht mehr
persönlich nach Terminvereinbarung und mit der Vorlage eines
negativen Schnelltests wahrgenommen werden. „Click & Test & Meet“
ist dann in diesen Bereichen nicht mehr möglich.
Nur „Click & Collect“ – also die Abholung von Waren nach
Terminvereinbarung – bleibt weiterhin möglich.

Es gelten dann unter anderem folgende Einschränkungen, die
sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021
landesweit galten:

Kontakte sind im öffentlichen Raum nur zwischen einem
Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis
einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten
Geschäfte
(Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher,
Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur
Abholservice (Click&Collect
), jedoch keinen Verkauf im Geschäft
mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.)
sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch
erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege
und Personenbeförderung.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder
untersagt.

• Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks
und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Welche Regelungen gelten derzeit noch?

Eine Kurzübersicht über die aktuell noch geltenden Maßnahmen
erhalten Sie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter
www.obk.de/faq. Die Übersicht wird nach Inkrafttreten der neuen
Allgemeinverfügung am 17.04.2021 angepasst. Ebenso wird die
Corona-Ampel unter www.obk.de/corona-ampel dann entsprechend
aktualisiert.

Appell zur Aussetzung von Präsenzveranstaltungen zur
Religionsausübung Im Übrigen appelliert der Oberbergische Kreis an
sämtliche Glaubens- und Religionsgemeinschaften im Kreisgebiet, in
den nächsten zwei Wochen von Präsenzveranstaltungen zur
Religionsausübung abzusehen. Der Oberbergische Kreis hatte nach
intensiver Beratung in der gestrigen Sitzung des Krisenstabes
beschlossen, im Rahmen der Allgemeinverfügung auch eine Verpflichtung
zur Aussetzung von Präsenzveranstaltungen zur
Religionsausübung anzuordnen.
„Diesem Vorschlag ist das Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht
gefolgt und hat das notwendige Einvernehmen nicht erteilt“, so
Landrat Jochen Hagt. Er könne vor diesem Hintergrund gegenüber
allen Glaubens- und Religionsgemeinschaften nur appellieren,
angesichts der ernsten Lage, bedingt durch eine hohe Inzidenz, einen
hohen Anteil von Virusmutationen und einer maximalen
Auslastung der Krankenhäuser auf die Durchführung religiöser
Veranstaltung in Präsenz zu verzichten. „Wie in so vielen
Lebensbereichen der Menschen sind auch insofern schmerzliche
Einschnitte erforderlich. Schon aus Solidarität gegenüber denjenigen
Menschen, die in ihrer beruflichen Existenz gefährdet sind, gilt es
für jeden von uns weiterhin Verzicht zu üben und Kontakte so weit
als irgend möglich zu meiden.“

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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