Glockenläuten vom Grundgesetz geschützt
Anwohner beschwerte sich bei der Stadt

Ärger um das Glockengeläut in St. Pius. | Foto: Broch
  • Ärger um das Glockengeläut in St. Pius.
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Zollstock - Es habe begonnen mit einem Schreiben der Stadt, das die Pfarre St.
Pius Mitte Juli erhalten habe, berichtete Robert Kilp vom
Kirchenvorstand der Gemeinde. „Darin teilte die Stadt uns mit, dass
sich ein Anwohner oder eine Anwohnerin über das Glockengeläut der
Kirche beschwert habe“, erzählte er.

Wer der Beschwerdeführer ist, weiß die Pfarre nicht. Wenig später
fanden Anwohner in der Umgebung von St. Pius am Gottesweg Zettel in
ihren Briefkästen von einer „Anwohnerinitiative“: Immer mehr
Arbeitnehmer seien im Drei-Schicht-Betrieb tätig und fühlten sich
von dem morgendlichen Glockengeläut erheblich gestört.

Aufgrund des Schreibens der Stadt hatte sich der Kirchvorstand unter
Leitung von Pfarrer Brocke mit der Beschwerde beschäftigt. „Die
Gesetzeslage ist klar: Das Grundgesetz garantiert die
Religionsfreiheit und deckt das Läuten von Kirchglocken im Rahmen der
religiösen Ausübung ab. Dazu gehört das tägliche Angelus-Geläute
jeweils um 7, 12 und 19 Uhr“, erklärte Kilp. Ferner gehöre zum
religiösen Läuten das Läuten eine Viertelstunde vor einem
Gottesdienst, beim Tod des Erzbischofs und des Papstes, schilderte er.
Man habe überlegt, ob es technisch möglich sei, die Geräusche des
Glockenläutens zu mindern, das sei es aber nicht, sagte er. „Es ist
festzuhalten, dass unser Glockenläuten unter dem Schutz des
Grundgesetzes erfolgt und daher so bleiben soll, wie es seit
Jahrzehnten erfolgt“, sagte Kilp.

- Stephanie Broch

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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