Karneval
2G-Doppelplus-Regel gilt nicht automatisch für jede Kneipe

Foto: Symbolfoto Pixabay

Nicht jede Kneipenöffnung an den tollen Tagen in Bergisch Gladbach gilt automatisch als Karnevalsveranstaltung. Darauf weist die städtische Ordnungsbehörde aus gegebenem Anlass hin. In den sozialen Medien hatte sich die Ansicht verbreitet, dass eine Unterscheidung kaum möglich sei, ob in einer Gaststätte Karneval gefeiert wird oder nicht, und deswegen pauschal alle Gastwirte an Karneval die 2G-Doppelplus-Regel beachten müssten (negativer Testnachweis auch bei erfolgter Booster-Impfung erforderlich).

Der Hintergrund: Mit Datum vom 22. Februar 2022 hat die Stadt Bergisch Gladbach eine Allgemeinverfügung erlassen, die bei Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen die Ausnahmeregelung “Die Booster-Impfung ist einem negativen Bürgertest gleichgestellt” außer Kraft setzt und bis einschließlich Karnevalsdienstag, den 1. März, Gültigkeit hat.

Der städtische Fachbereichsleiter für Recht, Sicherheit und Ordnung, Dirk Cürten, stellt klar, dass Karnevalsveranstaltungen sehr wohl erkannt und von „normalem“ Gaststättengeschehen auseinandergehalten werden können: „Von einer Karnevalsveranstaltung wird unser Außendienst beispielsweise dann ausgehen, wenn – insbesondere laute – Karnevalsmusik abgespielt wird, die zum Mitsingen oder Mitschunkeln animiert. Gleiches gilt bei anderen speziell karnevalsbezogenen Aktivitäten in Gaststätten, die vom sonst üblichen Gastronomiebetrieb abweichen. Dann ist die Grenze zu einer Karnevalsveranstaltung im Sinne der Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach überschritten, und die verschärften Zugangsregelungen beanspruchen ihre Geltung. Denn dann steht das karnevalsbedingte Zusammentreffen von Menschen eindeutig im Vordergrund und bringt im Vergleich zum üblichen Gaststättenbetrieb ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich.“

Also ist es auch in der fünften Jahreszeit möglich, nach den üblicherweise geltenden Regelungen der Corona-Schutzverordnung in der Eckkneipe ein Bier zu trinken oder auf eine Pizza beim Italiener vorbeizuschauen. Unabdingbare Voraussetzung dazu ist aber, dass dort keine Karnevalsveranstaltung nach oben beschriebenem Muster abläuft.

Allgemeinverfügung regelt Veranstaltungen an den Karnevalstagen –
Brauchtumszonen werden nicht eingerichtet

Von Weiberfastnacht bis Veilchendienstag hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) der Stadt Bergisch Gladbach unter Leitung von Thore Eggert eine Allgemeinverfügung beschlossen.

Demnach werden zwar keine Brauchtumszonen im Stadtgebiet eingerichtet, aber das Feiern in Innenräumen wird mit Auflagen belegt. Diese werden per Allgemeinverfügung mit Wirkung ab Donnerstag, den 24. Februar 2022, bis einschließlich Dienstag, den 1. März 2022, geregelt.

“Für Brauchtumszonen sehen Ordnungsbehörde und SAE keine Notwendigkeit, da keine Karnevalszüge stattfinden und andere Hot-Spots von Menschenansammlungen daher nicht planbar zu erwarten sind. Dies ist in der Karnevalshochburg Köln mit Alter Markt oder Zülpicher Straße definitiv anders”, erläuterte Thore Eggert.

“Schön ist, dass die Jeckinnen und Jecken auf das Feiern an Karneval nicht wie im Vorjahr komplett verzichten müssen”, ergänzte Bürgermeister Frank Stein. So können vor allem in den Gaststätten Brauchtumsveranstaltungen stattfinden.

Um eine größtmögliche Sicherheit in den Innenräumen zu erreichen sieht die Allgemeinverfügung vor, dass die Ausnahmeregelung “die Booster-Impfung ist einem negative Bürgertest gleichgestellt” für Karnevalsveranstaltungen außer Kraft gesetzt ist. Das bedeutet: Jede Person, die an der Veranstaltung teilnehmen möchte, muss einen negativen Test vorweisen. Teilweise bieten die Veranstalter vor Ort diese Nachweismöglichkeit an.
Zudem untersagt die Stadtverwaltung den Alkoholausschank außerhalb von Gaststätten sowie die Mitnahme von Getränken nach draußen, um Menschenansammlungen im Umfeld zu verhindern.

Biergärten oder durch die Gaststätte abgetrennte Bereiche dürfen aber genutzt werden. Somit sind Veranstaltungen bis 250 Personen ohne zusätzliche Einschränkungen möglich. Bei über 250 Personen darf die Auslastung bei höchsten 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Das in der Corona-Schutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen explizit geregelte Tanzverbot (§ 5 CoronaSchutzVO) gilt weiterhin.

Die Regelungen werden von Seiten der Gastronomen durch den Einsatz von Security durchgesetzt. Auch der Stadtordnungsdienst wird verstärkt im Einsatz sein und die Einhaltung der Regeln kontrollieren.

Redakteur/in:

RAG - Redaktion

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